§ 164 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Aufgaben
§ 164*)

Der Betriebsräteversammlung obliegt die:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  2. 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
  3. 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  4. 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
  5. 5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 167 Abs. 4).

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

23.10.2018

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