§ 164 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Entbindungsbeitrag

§ 164.

(1) Ein Entbindungsbeitrag gebührt:

  1. 1. weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 16 mit Ausnahme der im § 124 Abs. 2 bezeichneten Personen und für Angehörige im Ausmaß von 1 000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein oder für einzelne der bezeichneten Personengruppen bis auf 2000 S erhöht werden;
  2. 2. sonstigen weiblichen Versicherten einschließlich der im § 124 Abs. 2 bezeichneten Personen im Ausmaß von 2 000 S.

(2) Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im Abs. 1 festgesetzte Betrag für jedes geborene Kind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093651

alte Dokumentnummer

N6195545641L