Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
Entbindungsbeitrag
§ 164.
(1) Ein Entbindungsbeitrag gebührt:
- 1. weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 16 mit Ausnahme der im § 124 Abs. 2 bezeichneten Personen und für Angehörige im Ausmaß von 1 000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein oder für einzelne der bezeichneten Personengruppen bis auf 2000 S erhöht werden;
- 2. sonstigen weiblichen Versicherten einschließlich der im § 124 Abs. 2 bezeichneten Personen im Ausmaß von 2 000 S.
(2) Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im Abs. 1 festgesetzte Betrag für jedes geborene Kind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093651
alte Dokumentnummer
N6195545641L