Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 164.
(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder der Disziplinarkommission, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142802
alte Dokumentnummer
N8199855706L
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