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§ 163 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 163.

Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluß drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

Schlagworte

Anzeigepflichtverletzung, Rücktritt

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037703

alte Dokumentnummer

N2199439284J

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