4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung Mitverschulden des Geschädigten
§ 161.
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.
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