§ 161
Verfahrensbestimmung
(1) Auf das Verfahren der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(2) Vorstellungen gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach § 156 Abs. 3 sind bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzubringen. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des neuen Bescheides obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
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