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§ 160 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2021

§ 160

Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes der beamteten Bediensteten

Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob § 148 sinngemäß auf den beamteten Bediensteten anzuwenden gewesen wäre.

17.08.2021

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