Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 15p.
Die §§ 15h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.