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§ 15i MSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 15i.

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Dienstgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

vgl. § 40 Abs. 16

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40255816

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