§ 15e AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Ausnahmen durch Verordnung

§ 15e

(1) § 15e.Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12 und 14 bis 15b und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Art. 13 der Verordnung (EWG) 3820/85 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn

  1. 1. diese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
  2. 2. die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.

(2) Soweit die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, können für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden.