Verbot bestimmter Arten des Entgelts
§ 15c.
Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.
Schlagworte
Ersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40080999