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§ 15a SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2016

Sicherheit in Amtsgebäuden

§ 15a.

(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (§ 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich über die maßgebenden Umstände für die Ausfolgung (§ 6 GOG) in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht für Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen ermächtigt sind, hinsichtlich jener Waffen, die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind (§ 47 Abs. 1 Z 2 lit. a Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997), es sei denn, dies wäre auf Grund bestimmter Umstände für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlich.

(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Sicherheitskontrolle kann unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung zulässig; eine Durchsuchung der Kleidung soll nach Möglichkeit von einer Person desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle (Abs. 2) zu unterziehen oder eine von ihnen mitgeführte Waffe verwahren zu lassen, sind aus dem Gebäude oder der Räumlichkeit gemäß Abs. 1 wegzuweisen. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und die Wegweisung bei Erfolglosigkeit der Androhung mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen.

(4) Wer aus einem Gebäude oder einer Räumlichkeit gemäß Abs. 1 weggewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine von ihm mitgeführte Waffe verwahren zu lassen, und deshalb einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.