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§ 15a KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Warnleuchten

§ 15a.

(1) Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht ausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. 1. Kategorie I – Leuchten mit Rundumlicht
  2. 2. Kategorie II – Richtungsgebundene Blinkleuchten
  3. 3. Kategorie III – Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG 1967
  4. 4. Kategorie IV – Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Abs. 1 lit. g KFG 1967.

(1a) Warnleuchten mit gelbrotem Blitzlicht der Kategorie II („Front- oder Heckblitzer“) sind zulässig. Es dürfen je zwei Stück solcher Blitzleuchten vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht werden.

(2) Warnleuchten der Kategorien I bis IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.

(3) Warnleuchten der Kategorien I und II müssen den jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.

(4) Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des § 106 Abs. 10 KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:

  1. 1. gelbrote Warnleuchten der Kategorie I mit Rundumlicht (Drehlicht)
  2. 2. gelbrote Warnleuchten der Kategorie II mit richtungsgebundenem Blinklicht
  3. 3. Warnleuchten der Kategorie III mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40261172

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