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§ 15a AVRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 15a.

Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1 oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40254008

Stichworte