§ 15
(1) Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.
(2) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12066873
alte Dokumentnummer
N4199812369O
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