§ 15. Pistenrichtung
(1) Auf Flughäfen ist die Richtung und Anzahl von Pisten grundsätzlich so festzulegen, daß die rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende Bodenwindgeschwindigkeitskomponente (Seitenwindkomponente) den Start und die Landung der Luftfahrzeuge, für die der Flugplatz bestimmt ist, in mindestens 95% aller Fälle zuläßt (Benützungsfaktor). Auf Flugfeldern ist die Richtung von Pisten soweit als möglich in der vorherrschenden Hauptwindrichtung festzulegen.
(2) Bei Ermittlung des im Abs. 1 bezeichneten Benützungsfaktors ist davon auszugehen, daß der Start und die Landung von Luftfahrzeugen, sofern in den Luftfahrzeugbetriebsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, nur zulässig ist, wenn die Seitenwindkomponente nicht größer ist als:
37 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klassen A oder B verlangen,
24 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klasse C verlangen,
18 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klassen D, E oder F verlangen.
(3) Zur Errechnung des Benützungsfaktors sind Windstatistiken zu verwenden, die sich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147957
alte Dokumentnummer
N9197249352J
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