zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002
ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Benützungsregelung
§ 15.
Jeder Miteigentümer kann eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft begehren. Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über einen solchen Antrag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anteile eine vorläufige Benützungsregelung beschlossen werden. Benützungsregelungen wirken gegen gutgläubige bücherliche Erwerber nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12037242
alte Dokumentnummer
N2199331812J
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