§ 15
Für die Wahl des Schulsprechers, dessen Stellvertreter und deren drei Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß an Berufsschulen mit ganzjährigem und lehrgangsmäßigem Unterricht sind nur die Bestimmungen für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.
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