§ 15.
Bei Wellen von Seilscheiben, die durch Seilzug auf Umlaufbiegung beansprucht werden, hat deren Prüfung wie bei der Erstinbetriebnahme zu erfolgen. Weiter verwendete Wellen von Seilscheiben, die in weniger als zehn Saisonen in Betrieb gestanden sind, müssen zu deren Prüfung nicht ausgebaut werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006211
Dokumentnummer
NOR40104356
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