Angenommene Zustimmung
§ 15.
(1) Die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss eines Kreditvertrags oder zum Erwerb von Nebenleistungen liegt nicht vor, wenn der Kreditvertrag oder die Nebenleistungen durch voreingestellte Optionen, etwa durch bereits angekreuzte Kästchen, angeboten werden. Der Verbraucher kann aber die Wirksamkeit der Vereinbarung durch nachträgliche Zustimmung jederzeit herbeiführen.
(2) Werden Kreditverträge oder Nebenleistungen unter Verwendung von Kästchen angeboten, muss der Kreditgeber oder Kreditvermittler sicherstellen, dass die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss des Kreditvertrags oder zum Erwerb der Nebenleistung durch eine unmissverständliche und eindeutige bestätigende Handlung erteilt wird, mit der der Verbraucher freiwillig, für den konkreten Fall in informierter Weise und unmissverständlich sein Einverständnis mit dem Inhalt und dem Wesensgehalt des durch das Kästchen vermittelten Angebots bekundet.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278361
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