B. Besondere Bestimmungen
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 15.
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird durch den Flächenwert je Hektar und die Zuschläge bestimmt und ist für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln.
Schlagworte
Landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007949
alte Dokumentnummer
N11974137770
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