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§ 15 UWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1984

Bezüglich Mitteilungen im Druckwerken siehe § 21.

§ 15.

Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen.

Bezüglich Mitteilungen im Druckwerken siehe § 21.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033588

alte Dokumentnummer

N2198422011S

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