Bezüglich Mitteilungen im Druckwerken siehe § 21.
§ 15.
Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen.
Bezüglich Mitteilungen im Druckwerken siehe § 21.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033588
alte Dokumentnummer
N2198422011S
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