Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten
§ 15.
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 93 Abs. 2 BörseG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge die Frist, innerhalb der ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, über bedeutende Beteiligungen zu informieren ist und innerhalb der er dem Anlegerpublikum diese bedeutenden Beteiligungen offen legen muss, höchstens vier Handelstage beträgt. Die Fristen für die Mitteilung an den Emittenten und die anschließende Unterrichtung des Anlegerpublikums durch den Emittenten können sich von den in §§ 91 Abs. 1 und 93 Abs. 2 BörseG genannten unterscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20005392
Dokumentnummer
NOR40088917
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