Amateurfunkstellen
§ 15.
(1) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 206,40 Euro.
(2) Für die Änderung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf eine andere Bewilligungsklasse vor Ablauf des Geltungszeitraumes von zehn Jahren beträgt die Gebühr einmalig 51,60 Euro.
(3) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig und unabhängig von der Sendeleistung pro Standort für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 825,60 Euro.
(4) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders beträgt die Gebühr einmalig im Falle derZuteilung für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren,
- 1. von im Sinne der FNV 2013, primär gewidmeter Amateurfunkfrequenzen 412,80 Euro,
- 2. von im Sinne der AFV, in der jeweils geltenden Fassung, und der FNV 2013, in der jeweils geltenden Fassung, sekundär gewidmeter Frequenzen zusätzlich je sekundär gewidmetem Frequenzband 103,20 Euro.
(5) Für eine Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, beträgt die Gebühr 51,60 Euro
(6) Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens beträgt die Gebühr 10,32 Euro je Tag.
Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens für Klubfunkstellen beträgt die Gebühr 103,20 Euro je Tag, wobei die Maximalgebühr in beiden Fällen 1000 Euro beträgt.
(7) Für die Ablegung der Prüfung oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung beträgt die Gebühr 51,60 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40280661
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