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§ 15 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Kennzeichnung von Tieren

§ 15.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die für die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung erforderlichen näheren Bestimmungen anzuordnen, wenn und soweit dies geboten ist, um die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Art. 108 bis 123 AHL sicherzustellen. Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen gemäß dem Marktordnungsgesetz 2021 bleiben unberührt.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann gemäß Art. 269 Abs. 1 Buchstabe e AHL zusätzliche oder strengere Rückverfolgbarkeitsanforderungen bezüglich gehaltener Landtiere und Zuchtmaterial anordnen, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hierbei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß § 12 KoDiG beauftragte Stelle festgelegt werden.

(3) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine bzw. ihre Kosten durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte kennzeichnen zu lassen.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Abs. 4, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262101

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