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§ 15 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

V. Prüfungskommission

§ 15

(1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist von einer Prüfungskommission abzunehmen.

(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist durch Bescheid der zuständigen Behörde für fünf Jahre zu bestimmen.

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