§ 15 TBFG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

§ 15

Strafbestimmungen

Wer

  1. a) seinen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 und § 5 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,
  2. b) trotz Untersagung nach § 5 Abs. 5 die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen weiter ausübt,
  3. c) seinen Verpflichtungen nach §§ 6 und 7 oder nach § 8 Abs. 3, 4, 5 oder 6 nicht nachkommt, oder
  4. d) seinen Verpflichtungen nach § 10, § 12 Abs. 2 oder 3, § 13 Abs. 3 und 4 oder § 14 nicht nachkommt,

22.10.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)