Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription
§ 15.
(1) In den zwei Semestern gemäß § 1 lit. b sind mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Internationale Organisationen ................ 2
b) erste Fremdsprache ........................... 16
hievon mindestens 8 Wochenstunden aus
Lehrveranstaltungen, die der
sprachmittlerischen Ausbildung dienen
c) zweite Fremdsprache .......................... 10
hievon mindestens 4 Wochenstunden aus
Lehrveranstaltungen, die der
sprachmittlerischen Ausbildung dienen
d) Kultur- und Realienkunde des Landes (der
Länder) der ersten Fremdsprache ............... 2
(2) Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1 lit. b und c können nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen des Studienzweiges Übersetzerausbildung oder des Studienzweiges Dolmetscherausbildung sein.
(3) Insgesamt sind in den beiden Semestern gemäß § 14 lit. b 32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 10 zu betragen.
(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 6 gelten sinngemäß.
Schlagworte
Kulturkunde, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009344
Dokumentnummer
NOR12119276
alte Dokumentnummer
N7197231118L
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