§ 15 Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 15.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage B Z 2 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):

  1. a) Vergleichende Physiogeographie;
  2. b) Vergleichende Humangeographie (einschließlich Vergleichende Wirtschaftsgeographie);
  3. c) Regionale Geographie Europas und Außereuropas;
  4. d) Wirtschaftskunde;
  5. e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 12 Abs. 7 gewählten Freifächer.

(2) Auf die Durchführung der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Prüfungsfach des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung auch die Fachdidaktik der Geographie und Wirtschaftskunde betreffen kann.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.

(4) Für die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 sinngemäß.

(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119733

alte Dokumentnummer

N7197433409L

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