Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 15.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage B Z 2 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
- a) Vergleichende Physiogeographie;
- b) Vergleichende Humangeographie (einschließlich Vergleichende Wirtschaftsgeographie);
- c) Regionale Geographie Europas und Außereuropas;
- d) Wirtschaftskunde;
- e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 12 Abs. 7 gewählten Freifächer.
(2) Auf die Durchführung der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Prüfungsfach des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung auch die Fachdidaktik der Geographie und Wirtschaftskunde betreffen kann.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.
(4) Für die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 sinngemäß.
(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009384
Dokumentnummer
NOR12119733
alte Dokumentnummer
N7197433409L
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