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§ 15 StRegG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Übergangsbestimmungen

§ 15.

(1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 65/2025)

(3) Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführenden Behörden nach § 3 Abs. 2 Z 1, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach § 3 Abs. 2 Z 2 sowie Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Z 11 sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 14 Abs. 17 kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS‑TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.

(4) Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in § 3 Abs. 2 Z 11 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS‑TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

früher § 14a

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40270708

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