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§ 15 Straßenverlauf der S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Knoten Jettsdorf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2006

Der Abschnitt Donaubrücke Traismauer der S 33 Kremser Schnellstraße und der Knoten Jettsdorf im Zuge der S 5 Stockerauer Schnellstraße werden im Bereich der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 33 Kremser Schnellstraße beginnt bei km 21,424 der bestehenden S 33 Kremser Schnellstraße, schwenkt im Bereich des neu zu errichtenden Knotens Hollenburg Richtung Nordosten, quert über ein Brückenbauwerk bei Strom-km 1991,35 die Donau und knüpft im neu zu errichtenden Knoten Jettsdorf bei km 27,181 an die S 5 Stockerauer Schnellstraße an, die zwischen km 101,910 und km 102,744 umgelegt wird.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen einschließlich der Rampen der beiden Knoten Hollenburg und Jettsdorf und der Anschlussstelle Traismauer Nord aus dem Verordnungsplan (Planzeichen S33/67-02 im Maßstab 1:2000, Stand 10.10.2006) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage eines von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Jänner 2004 eingereichten und im Zuge des Verfahrens hinsichtlich des Knotens Hollenburg abgeänderten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-312.433/0016-II/ST-ALG/2006, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und in den Gemeindeämtern der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

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