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§ 15 Straßenverlauf der S 31 Bgld Schnellstraße und der B 50 Bgld Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2001

Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei km 76,750 an den mit BGBl. Nr. 445/1991 verordneten Abschnitt im Bereich der Anschlussstelle Neutal, deren Rampe 40 geringfügig geändert wird, an, führt in südöstlicher Richtung dem Harlingbach entlang, schwenkt dann nach Osten, quert den Harlingbach mit einem Talübergang und führt in einem Einschnitt beim Noplerberg nach Süden zum Knoten Oberpullendorf. Von dort verläuft die Trasse in südlicher Richtung, der Gemeindegrenze zwischen Oberpullendorf und Steinberg-Dörfl folgend und endet bei km 84,288 an der unter Punkt 2 verordneten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 Burgenland Straße. - Im Knoten Oberpullendorf zweigt der Zubringer Stoob/Süd ab, folgt in etwa nordöstlicher Richtung dem Hang des Noplerberges und bindet bei km 94,230 der B 50 Burgenland Straße in die unter Punkt 2 verordnete Kreisverkehrsanlage südlich von Stoob ein.

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 94,050 über eine Kreisverkehrsanlage mit Anbindung des unter Punkt 1 verordneten Zubringers Stoob/Süd bis km 94,450 und von km 98,796 über eine Kreisverkehrsanlage mit Anbindung der unter Punkt 1 verordneten Trasse der S 31 Burgenland Schnellstraße bis km 98,919.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 313.431/2-III-ALG/00 vom 18. Jänner 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der "mitwirkenden" Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Neutal, Oberpullendorf, Steinberg-Dörfl und Stoob zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 45/1991 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 445/1991) von km 76,750 bis km 77,000 abgeändert.

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