§ 15 Straßenverlauf der B 98 Millstätter Straße

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1994

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 98 Millstätter Straße wird im Bereich der Gemeinden Afritz und Treffen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 31,72 und bindet bei km 32,24 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Afritz und Treffen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:500 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

10012406

Dokumentnummer

NOR12155172

alte Dokumentnummer

N9199437188J

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