§ 15 Straßenverlauf der B 85 Rosental Straße

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1990

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85 Rosental Straße wird im Bereich der Gemeinde Feistritz im Rosental wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 32,86, überführt anschließend die Bahnlinie der ÖBB Klagenfurt-Rosenbach und bindet bei km 33,03 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde Feistritz im Rosental aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 500 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

10011996

Dokumentnummer

NOR12152483

alte Dokumentnummer

N9199013507J

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