§ 15 Straßenverlauf der B 69 Südsteirische Grenzstraße

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1988

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße wird im Bereich der Gemeinde Soboth wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 13,91 (alt/neu) in Richtung Osten ab und bindet bei km 15,325 (alt)/14,64 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Soboth aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

10011763

Dokumentnummer

NOR12151289

alte Dokumentnummer

N9198814716J

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