§ 15 Straßenverlauf der B 37 Kremser Straße

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1999

Der Straßenverlauf der B 37 Kremser Straße wird im Bereich der Gemeinden Gföhl und Jaidhof wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei Bestands-km 21,150 von der bestehenden Trasse ab und bindet bei

Bestands-km 22,253/km 23,335 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Gföhl und Jaidhof aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B37/61-96 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Gesetzesnummer

10012890

Dokumentnummer

NOR12159354

alte Dokumentnummer

N9199913691U

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