§ 15 Straßenverlauf der B 21 Gutensteiner Straße

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21 Gutensteiner Straße wird im Bereich der Gemeinden Halltal und Mariazell wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 98,47, steigt in 4 Kehren unter mehrfacher Kreuzung und teilweiser Mitbenützung der bestehenden Trasse und bindet bei km 99,975 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Halltal und Mariazell aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B0-21-02 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10011699

Dokumentnummer

NOR12150749

alte Dokumentnummer

N9198710068X

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