§ 15 Straßenverlauf der B 111 Gailtal Straße

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.1987

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 7,20, überquert in der Folge die Gail, umfährt den Ort Nötsch im Gailtal im Westen und bindet bei km 8,99 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Gesetzesnummer

10011683

Dokumentnummer

NOR12150766

alte Dokumentnummer

N9198710085X

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