§ 15 Straßenverlauf der B 95 Turracher Straße

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1987

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95 Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinde Reichenau wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 58,70 von der bestehenden Straßentrasse ab und bindet bei km 60,83 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde Reichenau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 880 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

10011714

Dokumentnummer

NOR12150730

alte Dokumentnummer

N9198710053X

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