Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 47,30 und bindet bei km 48,25 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Aibl und Großradl aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-76-31 im Maßstab 1:2 880) zu ersehen.
§ 15
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. April 1976, BGBl. Nr. 166, aufgehoben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 166/1976
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
10012277
Dokumentnummer
NOR12154385
alte Dokumentnummer
N9199329983J
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