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§ 15 StKJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2018

§ 15

Statistik

(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erstellt der Kinder- und Jugendhilfeträger jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese. Die Regelungen des Steiermärkischen Landesstatistikgesetzes sind anzuwenden.

(2) Folgende Informationen sind insbesondere zu erheben:

  1. 1. Anzahl der Personen, die Präventivhilfen in Anspruch genommen haben (nach Zielgruppe und Art der Präventivhilfen);
  2. 2. Anzahl der Gefährdungsabklärungen (§ 25);
  3. 3. Anzahl der Gefährdungsabklärungen (§ 25) je Kind und Jugendlichem (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
  4. 4. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung (§ 27) erhalten haben (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
  5. 5. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 32) und in Pflegeverhältnissen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 33) untergebracht waren (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
  6. 6. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung (§ 29) und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (§ 30);
  7. 7. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung (§ 29) je Kind und Jugendlichem (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
  8. 8. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (§ 30) je Kind und Jugendlichem (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
  9. 9. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 31 erhalten haben (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
  10. 1 0. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption (§ 37) mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
  11. 11. Anzahl der AdoptivwerberInnen, für die an einer inländischen Adoption (§ 37) mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
  12. 12. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption (§ 38) mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
  13. 13. Anzahl der AdoptivwerberInnen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption (§ 38) mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);
  14. 14. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, § 10 BFA-VG und § 12 FPG 2005 erfolgt sind;
  15. 15. Ausgaben und Einnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018

02.02.2018

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