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§ 15 StBpG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 15

Betretungsrecht

Den mit den Aufgaben eines Biosphärenparks betrauten Personen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb des jeweiligen Biosphärenparks zu gewähren. Vor Zutritt ist das Betreten gegenüber den Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern, außer bei Gefahr in Verzug, anzumelden.

08.09.2022

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