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§ 15 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 15

Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Registergerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen. In der Bescheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zweck der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144785

alte Dokumentnummer

N9194041420L

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