Reinigung und Desinfektion
§ 15
In den Beständen ist nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das Nachuntersuchungsverfahren – je nach Krankheit – gemäß §§ 23, 26 oder 29 durchzuführen.
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