§ 15 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1979

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Magister iuris“

§ 15.

(1) An die Absolventen des Diplomstudiums ist der akademische Grad „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:

  1. a) die Zeugnisse über die erste und zweite Diplomprüfung;
  2. b) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120604

alte Dokumentnummer

N7197931559L

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