§ 15
(1) Es wird vermutet, daß Eigentümer des Schiffs ist, wer als Eigentümer im Schiffsregister eingetragen ist.
(2) Ist im Schiffsregister für jemanden eine Schiffshypothek oder ein Recht an einer solchen oder ein Nießbrauch eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.
(3) Ist ein eingetragenes Recht (Abs. 1, 2) gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011240
Dokumentnummer
NOR12144950
alte Dokumentnummer
N9194054296J
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