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§ 15 PRIKRAF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Sanktionen

§ 15.

Verstößt eine PRIKRAF-Krankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003812

Dokumentnummer

NOR40059182

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