Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 15
(1) Den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Lagerware sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Ware, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.
(7) Werden Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 6 auch gegenüber diesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)