Grenzkontrollstellen
§ 15.
(1) Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019 S. 10, entspricht und für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andereren geregelten Gegenständen zugelassen ist.
(2) Grenzkontrollstellen für die Vornahme pflanzengesundheitlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Union sind von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu benennen. Diese Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20010885
Dokumentnummer
NOR40220302
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