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§ 15 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Personalvertretungsorgans

§ 15

(1) Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

  1. 1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
  2. 2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
  3. 3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

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